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   BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11   

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https://dejure.org/2014,2132
BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11 (https://dejure.org/2014,2132)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2014 - EnVR 11/11 (https://dejure.org/2014,2132)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2014 - EnVR 11/11 (https://dejure.org/2014,2132)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 90
    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerde zurückgenommen: Verfahren nicht anhängig geworden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 19/06

    Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme

    Auszug aus BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11
    Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
  • BGH, 23.04.2013 - EnVR 47/12

    Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gem. § 6 Abs. 3 GasNEV in

    Auszug aus BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11
    Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.08.2013 - EnVR 19/10

    Kostenentscheidung bei Rücknahme der Beschwerde im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11
    Indessen ist eine solche Kostenfolge regelmäßig nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2) oder wenn die Beteiligten sogar - wie hier - in einem außergerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Kostenregelung hinsichtlich der wesentlichen Streitfragen vereinbart haben, auch wenn darin nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden.
  • BGH, 03.03.2009 - EnVR 75/07

    Auswirkungen einer Rücknahme der Beschwerde durch den Antragsteller auf

    Auszug aus BGH, 03.02.2014 - EnVR 11/11
    Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
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